Feuerstelle fällt nicht unter die betriebliche Privilegierung Ein Landwirt hatte für einen landwirtschaftlichen Geräteschuppen im Außenbereich eine verfahrensfreie Errichtung angezeigt. Nachdem das Gebäude stand, stellte die Baurechtsbehörde eine Feuerstelle mit Schornstein fest. Sie wertete den Kaminofen als nicht genehmigungsfähig, verlangte die Nachreichung von Unterlagen und ordnete schließlich den Rückbau an. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung: Der Schuppen könne als landwirtschaftliches Vorhaben bestehen bleiben, die Feuerstelle falle aber nicht unter diese Privilegierung. Entscheidend ist die Frage der Zuständigkeit. D…
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