Meldung möglicher TTPA-Verstöße
Hinweise zu möglicherweise nicht konformen Anzeigen politischer Werbung können an Patronaut als Herausgeber politischer Werbung übermittelt werden.
Was gemeldet werden kann
Bitte melden Sie nur Anzeigen politischer Werbung, bei denen Transparenzangaben fehlen, unklar sind oder aus Ihrer Sicht nicht stimmen.
- fehlende oder unvollständige Kennzeichnung als politische Werbung
- unklare Angaben zu Sponsor, Auftraggeber oder Finanzierung
- fehlende oder fehlerhafte Informationen zum Anzeigezeitraum oder zur Platzierung
- sonstige Hinweise auf eine mögliche Verletzung der Transparenzpflichten
Welche Angaben helfen
Je genauer die Anzeige identifiziert werden kann, desto schneller lässt sich die Meldung prüfen.
- URL, Seite, Rubrik oder genaue Platzierung der Anzeige
- Veröffentlichungsdatum oder Zeitraum der Ausspielung
- Titel, Motiv, Screenshot oder sonstige Erkennungsmerkmale
- kurze Begründung der Beanstandung
- Vorname, Nachname und E-Mail-Adresse für Rückfragen
Ablauf der Meldung
- Laden Sie das PDF-Formular herunter und tragen Sie die verfügbaren Informationen zur Anzeige ein.
- Senden Sie das ausgefüllte Formular per E-Mail an contact@patronaut.net.
- Wir prüfen die Meldung anhand der übermittelten Angaben und beantworten sie so rasch wie möglich. Im letzten Monat vor einer Wahl, auf die sich die betreffende Anzeige bezieht, erfolgt die Prüfung jedenfalls innerhalb von 48 Stunden.
Datenschutz und weitere Stellen
Die angegebenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung und Beantwortung der Meldung verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Unabhängig von einer Meldung an Patronaut kann die betreffende Anzeige auch bei der zuständigen Behörde beanstandet werden. Informationen dazu stellt die KommAustria/RTR bereit.
Grundlage ist die EU-Verordnung 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung, insbesondere Art. 15 Abs. 1.